Übersicht: Erotik-Ratgeber
Kondompflicht auf markt.de
Auf markt.de ist ungeschützter Sex nicht gestattet. Darüber hinaus gilt seit dem 01.07.2017 das Prostitutionsschutzgesetz und seitdem auch die Kondompflicht bei bezahltem Sex - Prostituierte dürfen keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr mehr anbieten und Freier dürfen nicht mehr nach "AO" (alles ohne) fragen.
Inhaltsverzeichnis
Auf markt.de gilt: Sex nur mit Gummi
Ungeschützter Sex ist auf markt.de tabu. In den Nutzungsbedingungen weist markt.de ausdrücklich darauf hin, dass Sex nur geschützt gesucht und angeboten werden darf - dies gilt sowohl für Anzeigen, als auch für Nachrichten an andere User. Entdecken markt.de-Mitarbeiter Verstöße oder werden Verstöße gemeldet, wird der User für die weitere Nutzung auf markt.de gesperrt. markt.de macht übrigens keinen Unterschied zwischen Sex gegen Bezahlung oder nicht. Damit geht markt.de weiter als die im Prostitutionsschutzgesetz geregelte Kondompflicht, die lediglich Sex gegen Entgelt berücksichtigt. markt.de ist es wichtig, dass alle Mitglieder Treffen vereinbaren können, ohne ständig nach ungeschütztem Sex gefragt zu werden und somit auch Sex haben können, ohne Angst vor Geschlechtskrankheiten haben zu müssen.
Was beinhaltet die gesetzliche Kondompflicht?
Vaginalverkehr, Oralverkehr und Analverkehr sind seit dem 1. Juli 2017 nur noch mit Gummi erlaubt. Dazu zählen auch Umschreibungen wie z.B. “Französisch total”, “mit Aufnahme”, “Alles Ohne” oder andere verdeckte Formen, die für ungeschützten Geschlechtsverkehr stehen. Wichtig ist dabei, dass das Gesetz eindeutig sagt, dass sowohl Kunden als auch Prostituierte dafür sorgen müssen, dass der Verkehr geschützt stattfindet. Das bedeutet: Kunden dürfen nicht nach ungeschütztem Verkehr fragen und Prostituierte dürfen ihn nicht anbieten.
Der Freier haftet bei Verstößen
Der Kunde ist für die Einhaltung der Kondompflicht zuständig, ebenso wie die Prostituierte. Das bedeutet, dass Kunden die Prostituierte nicht fragen oder dazu drängen dürfen, die sexuelle Dienstleistung ohne Kondom zu erbringen. Auch "Stealthing", also das heimliche Entfernen des Kondoms beim Verkehr ohne Einwilligung der Frau, ist verboten. Selbstverstänldich dürfen Prostituierte keinen ungeschützten Verkehr anbieten - bieten Sie es an, machen Sie sich ebenfalls strafbar.
Auf was müssen Bordellbesitzer und Zimmervermieter achten?
Die Betreiber von Bordellen und Zimmervermieter müssen darauf achten, dass die Kunden die Kondompflicht ernst nehmen und darüber informiert sind. Dazu müssen in den Räumlichkeiten Schilder angebracht werden, die auf die Kondompflicht verweisen. Zwar kann der Vermieter nicht kontrollieren, ob die Prostituierte und der Kunde ein Kondom verwenden, er muss jedoch alle Vorkehrungen treffen, damit beide Seiten informiert werden.
Weitere verbotene Dienstleistungen
Schwangere Prostituierte dürfen nicht mehr arbeiten.Neben dem ungeschützten Geschlechtsverkehr sind auch Flatrate-Partys und der Sex mit Schwangeren verboten. Auch wenn eine Prostituierte nicht dafür wirbt, sondern ihre Schwangerschaft einfach verschweigt, darf sie nicht bis kurz vor der Geburt arbeiten. Der Mutterschutz im neuen Gesetz greift sechs Wochen vor dem Geburtstermin. Wer danach noch arbeitet oder eine schwangere Frau beschäftigt, zB in einem Bordell, muss mit hohen Bußgeldern rechnen.
Es drohen erhebliche Strafen
Die möglichen Strafen sind extrem hoch und sollen insbesondere Freier davon abhalten, gegen die Kondompflicht zu verstoßen. Aber auch Prostituierte müssen bei Verstößen mit Bußgeldern rechnen und Betreiber können sogar ihre Konzession verlieren.
- Bis zu 50.000 Euro zahlen Freier, die ungeschützten Geschlechtsverkehr praktizieren - sei es nun vaginal, oral oder anal.
- Bis zu 10.000 Euro zahlen Betreiber, die gar nicht oder nicht ausreichend auf die Kondompflicht hinweisen oder gegen das Werbeverbot für Sex mit Schwangeren oder Flatrate-Partys verstoßen.
- Bis zu 1.000 Euro zahlen Prostituierte, die mehrfach gegen die Kondompflicht verstoßen.
Diese Übersicht kann keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen. Die hier dargestellte Interpretation des Gesetzes kann sich jederzeit ändern. Dieser Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit. Irrtümer sind vorbehalten und alle Angaben ohne Gewähr. Fragen sollten mit einem Anwalt, Beratungsstellen oder der zuständigen Behörde direkt geklärt werden.
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