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Die Kosten für einen Escort-Service und Steuerfragen

Viele Kunden, die einen Escort buchen, haben von den finanziellen Hintergründen nur wenig Ahnung. Für die meisten steht die schöne Zeit im Vordergrund, aber es gibt auch rechtliche und steuerliche Aspekte dabei zu beachten. Mehr zu den steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten und den finanziellen Hintergründen im Bereich Escort kann man nun hier nachlesen.

Wer es sich leisten kann, lässt sich von zwei Escort Ladies begleitenWer es sich leisten kann, lässt sich von zwei Escort Ladies begleiten

Was Escorts sind

Der Begriff Escort stammt aus dem Französischen und bedeutet dort sinngemäß "Begleitung". Im deutschen Sprachraum wird der Begriff mit einem leichten englischen Tonfall ausgesprochen, bedeutet aber auch "Begleitung" oder beschreibt die begleitende Person selbst. Grundsätzlich ist die Buchung eines Escorts völlig legal, da die Prostitution seit 2002 mit dem Prostitutionsgesetz geregelt wurde. Man muss als Kunde also keinerlei Bedenken haben, dass einem womöglich eine "Falle" gestellt wird. Im Gegensatz zur Prostitution in Bordellen, Wohnungen oder an der Straße sind Escorts nicht an eine feste Örtlichkeit gebunden. Bemerkenswert ist auch, dass der Anteil der weiblichen Kunden deutlich höher ist, als bei den sonst üblichen Formen der Prostitution. Bei einem Escort geht es daher eben nicht nur um den Geschlechtsverkehr selbst, sondern vielmehr auch um eine möglichst stilvolle und seriöse Begleitung, zum Beispiel zu gesellschaftlichen Ereignissen wie einem Geschäftsessen.

Die Dienstleistung

Ein Escort wird dafür bezahlt, die Zeit mit einem Kunden oder einer Kundin nach deren Wünschen zu verbringen. Dies kann Sex mit einschließen und tut es auch in den meisten Fällen, aber eben nicht immer. Allerdings sind derartige Services auch entsprechend teuer. Seriöse Agenturen überlassen es zumeist den Kunden, selbst für eine entsprechende Unterbringung, Reisen, Spesen und Verpflegung zu sorgen, oder eine Art "Komplettpaket" zu buchen. Dazu gehört ein Hotelzimmer für die Person und den Kunden sowie die Auslage entsprechender Fahrt- und Verpflegungskosten. Es gibt Pauschalangebote mit festen Uhrzeiten oder flexible Stunden- oder Tagespakete. Die Escorts werden entweder nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden oder ebenfalls pauschal pro Abend vergütet. Einen gewissen Anteil der Einnahmen müssen sie an ihre Agentur abführen, wenn diese die Vermarktung und Verwaltungsarbeiten für sie übernimmt. Absolute Profi-Escorts kümmern sich aus Kostengründen selbst darum und verdienen somit deutlich mehr.

Selbstständig oder angestellt?

Auch als Escort müssen Steuern gezahlt werdenAuch als Escort müssen Steuern gezahlt werden

Bei einem Escort besteht ein großer Unterschied zwischen Selbstständigen und Angestellten. Nahezu alle Mitarbeiter von Begleitagenturen sind selbstständig und bezahlen ihrerseits die Rechnungen ihrer Agentur für Vermarktung und Abwicklung aus den Einnahmen ihrer Arbeit. Normalerweise müssten die Escorts für ihre Dienstleistungen auch 19% Mehrwertsteuer abführen. In der Praxis ist es jedoch fast immer so, dass die Geschäfte in bar und nicht per (nachweisbarer) Überweisung abgewickelt werden. So kommt es vor, dass regelmäßig keine oder zu wenig Steuern abgeführt werden, zum Beispiel wenn die Escorts selbst Rechnungen aufsetzen, die viel zu niedrig angesetzt wurden. Ein Beispiel dafür wäre: Ein Kunde bucht einen Escort, dieser berechnet ihm 1.500 Euro. Auf der Rechnung erscheinen jedoch nur 1.000 Euro. So hat man 60 Euro Steuern hinterzogen, da man nur 190 statt 285 Euro abführt. Den Kunden muss dies nicht kümmern, ebenso wenig wie die Agentur - welche sich ihre Mühen mit offizieller Rechnung mit korrekter Mehrwertsteuer erstatten lässt. Wären die Escorts bei ihrer Agentur angestellt, müsste die Agentur diese wie jeden normalen Büroangestellten auch zwangsversichern. Bei Selbstständigen gibt es "Kann- und Darf-Bestimmungen", aber ein Einzahlen in die sozialen Sicherungssysteme ist keine Pflicht.

Steuerliche Absetzbarkeit

Ein Kunde kann die Kosten für einen Bordellbesuch nicht steuerlich absetzen, dies wurde vom Bundesfinanzhof mehrfach bestätigt. Bei einem Bordellbesuch geht es nicht um die Bewirtung oder die Besprechung selbst, sondern um den Sex. Im Bereich Escort gibt es jedoch eine große steuerliche Grauzone. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Kunde zumindest einen Teil der Kosten für einen Escort steuerlich absetzen kann - zum Beispiel für ein Geschäftsessen. Es hinge stark davon ab, wie man es begründet - zum Beispiel dadurch, dass der Escort eine "beratende" Funktion hatte oder unabdingbar war, weil man äußerst konservativen Geschäftspartnern einen falschen Ehepartner präsentieren musste. Die große Rechtsunsicherheit besteht vor allem deswegen, weil noch niemand entsprechende Klagen eingereicht hat. In der Regel erlauben die Finanzämter es nicht, solche Dienstleistungen abzusetzen - aber es gibt Tricks und Kniffe. Anders hingegen sieht es für die Escorts aus: Wenn diese ein "Komplettpaket" anbieten und auch die Mehrwertsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, können die Kosten für ein Geschäftsessen mit dem Kunden prinzipiell abgesetzt werden. Die Meinungen darüber gehen aber selbst bei Steuerexperten, Wirtschaftsjuristen und Finanzverwaltungen stark auseinander. Es gibt bis heute leider keine absolute Rechtssicherheit, sodass man die Frage nach der umfassenden steuerlichen Absetzbarkeit leider nicht eindeutig mit "Ja" oder "Nein" beantworten kann.

Der Ausblick

Da sich Escorts hauptsächlich von wohlhabenderen Personen geleistet werden, sind diese meist nicht zwingend darauf angewiesen, solche Dienstleistungen abzusetzen. In der Praxis ist es daher so, dass Escort-Dienstleistungen "steuerkompatibel" gemacht werden, also zumindest für den Teil ohne sexuelle Aktivitäten und begrenzt abzugsfähig sind. Oft wird auch der einfache Umweg über die Bargeldzahlung gewählt, bei der Steuern leicht hinterzogen werden können. Zoll und Finanzämter leiden unter Personalmangel und können entsprechende Betriebsprüfungen nur selten durchführen. Bis eine umfassende Absetzbarkeit nicht höchstrichterlich bestätigt wurde, kann man es zumindest versuchen, die Dienste eines Escorts steuerlich abzusetzen. Mehr als den Anspruch ablehnen kann das Finanzamt nicht.

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